"Wild"-Campen: Die Regeln für Österreich und Europa
Die grundsätzliche Frage, ob das Übernachten in Hängematten rechtlich zum "Campen" zählt, kann leider nicht mit Ja oder Nein beantwortet werden. Das trifft daher auch auf die Frage zu, ob "wildes" Campen in Hängematten, also das Nützen von Hängematten zum Schlafen abseits vom eigenen Garten oder von Camping-Plätzen, erlaubt ist, oder nicht, zu. Daher ist diesbezüglich eher zu Vorsicht zu raten.
Zum Beispiel ist es in Österreich generell verboten, im Wald zu nächtigen. Egal ob mit Zelt, Schlafsack, Wohnwagen oder eben in einer Hängematte.

Es gibt aber auch kuriose Fälle: Ein Österreicher hat in Triest seine Hängematte an zwei Bäumen befestigt. Ergebnis: 300 Euro Strafe. In Triest ist es grundsätzlich verboten, Gegenstände an Bäumen zu befestigen.
Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, ist es also ratsam, sich beim Nächtigen in der Hängematte an die jeweiligen Vorschriften für Campen bzw. Zelten zu halten. Leider sind diese Vorschriften sehr unterschiedlich. Alleine in Österreich hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln. Manchmal ist das diesbezügliche Recht sogar Sache der Gemeinde oder des Bürgermeisters. Und damit sind die Regeln auch im jeweiligen Bundesland selbst oft uneinheitlich.
Campen in Österreich
Wildes Campen ist in Österreich in jedem Bundesland anders geregelt. Einheitliche Regeln gibt es aber bezüglich des Campens im Wald.
- Campen im Wald
- Burgenland
- Kärnten
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
- Wien
- Campen in Europa

Campen im Wald
Man darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit oder das Zelten im Wald ist - wie auch das Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug, grundsätzlich verboten. Es sei denn, der Waldeigentümer (bei Forststraßen der Forststraßenerhalter) erlaubt es.
Es drohen neben zivilrechtlichen Folgen Strafen wegen einer Verwaltungsübertretung. Strafrahmen: bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Zelten ohne Zustimmung) bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (z.B. für unbefugtes Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße).
Natürlich ist auch das Wegwerfen von Abfall im Wald verboten (Geldstrafe bis zu 150 Euro).
Forstschutzorgane kontrollieren die Schutzbestimmungen und sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Burgenland
Im Burgenland ist es in der freien Landschaft (= außerhalb des Ortsgebietes, eines Betriebsgeländes oder von Hausgärten) verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
Das genannte Verbot gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.
Kärnten
In Kärnten ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen (Vorgärten, Haus- und Obstgärten) zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.
Als freie Landschaft gilt der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
Das genannte Verbot gilt nicht für
- alpines Biwakieren,
- das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie
- Baustelleneinrichtungen.
Niederösterreich
Im Bundesland Niederösterreich ist es verboten, im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen Wohnwagen, Wohnmobile oder mobile Heime auf- und abzustellen. Unter mobilen Heimen werden auch Zelte verstanden.
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Oberösterreich
Für das Bundesland Oberösterreich gibt es keine Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf die Zulässigkeit oder das Verbot des Campens beziehen. In Bezug auf den Fußwanderverkehr gibt es hingegen folgende landesgesetzliche Regelung: Das sogenannte "alpine Ödland", das ist das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes, ist für den Fußwanderverkehr grundsätzlich frei. Dies gilt allerdings nur, soweit das Gebiet nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet (z.B. eingezäunt) ist.
Salzburg
Im Bundesland Salzburg ist es nicht grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einer Gemeinde kann es aber verbieten.
Darüber hinaus bestimmt das Salzburger Naturschutzgesetz, dass das alpine Ödland (land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes) geschützt ist.
Damit zusammenhängend ist auch die Regelung, dass der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiet oberhalb der oberen Waldgrenze nur gestattet ist, wenn die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Zelten im alpinen Ödland nicht verboten ist, solange es mit großer Rücksicht auf die Natur erfolgt.
Steiermark
Für das Bundesland Steiermark gibt es keine Bestimmungen, für die Zulässigkeit oder das Verbot des Campens. Das "alpine Ödland" (Ödland oberhalb der Baumgrenze) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ausgenommen vom freien Touristenverkehr sind die anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen). Darüber hinaus können auch den Touristenverkehr beschränkende Anordnungen (u.a. im Interesse der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderinnen/Alpenwanderer) getroffen werden.
Tirol
In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.
Ausnahmen von diesem Verbot bestehen in Bezug auf
- Grundflächen, für die durch Verordnung der Gemeinde eine befristete Ausnahme getroffen wurde,
- Campingausflügen von Schulen, Jugendorganisationen etc. für einen kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraum und
- Biwakieren im hochalpinen Gelände für einen kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraum.
Vorarlberg
In Bezug auf das Campieren außerhalb von Campingplätzen trifft das Vorarlberger Campingplatzgesetz folgende Regelung: Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn bestimmte Interessen gröblich verletzt werden.
Wien
In Wien sind außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten folgende Tätigkeiten verboten:
- Auflegen und Benützen von Schlafsäcken
- Aufstellen und Benützen von Zelten
- Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
Quelle: www.oesterreich.gv.at

Campen in Europa
In folgenden Ländern ist „wildes“ Campen generell untersagt:
- Bosnien & Herzegowina
- Bulgarien
- Dänemark
- Griechenland
- Kroatien
- Luxemburg
- Nordmazedonien
- Portugal
- Slowakei
- Tschechische Republik
- Ungarn
In folgenden Ländern ist "wildes" Campen nicht generell verboten, es gilt jedoch immer, auf verschiedene Einschränkungen zu achten:
- Belgien
- Deutschland
- Estland, Lettland & Litauen
- Finnland
- Frankreich
- Großbritannien
- Irland
- Italien (auf Sardinien ist wildes Campen generell verboten)
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Spanien